Wissen
Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind zentrale Themen für Unternehmen und Beschäftigte. Ob gesetzliche Vorschriften, Pflichten von Arbeitgebern oder spezifische Maßnahmen zur Unfallverhütung – der Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist vielschichtig und oft mit Unsicherheiten verbunden.
Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Arbeitsmedizin, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination und gesetzliche Anforderungen. Unser Ziel ist es, Ihnen praxisnahe und verständliche Informationen zu bieten, damit Sie optimal vorbereitet sind und Sicherheit in Ihrem Betrieb gewährleisten können.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung!
FAQ´s - Arbeitsschutz
Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Pflicht, den Arbeitsschutz in seinem Unternehmen zu organisieren. Die Rechtsgrundlage hierfür ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Zur Umsetzung seiner Pflichten kann der Arbeitgeber auch Pflichten im Arbeitsschutz an seine Führungskräfte übertragen, welche ihn bei der Umsetzung seiner Pflichten unterstützen. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit kann den Arbeitgeber bei der Umsetzung und Organisation beraten.
Bereits ab dem ersten Beschäftigten muss der Arbeitgeber eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen. Grundlage hierfür ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt und berät den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes.
Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen am Arbeitsplatz. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben (Arbeitsschutzgesetz) und muss vor Aufnahme der Tätigkeit sowie regelmäßig bei Änderungen (z. B. neue Maschinen, Arbeitsverfahren) durchgeführt und dokumentiert werden.
Ja, alle Beschäftigten müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit und danach regelmäßig (mindestens jährlich) unterwiesen werden. Die Unterweisung muss dokumentiert und auf die konkreten Gefährdungen des Arbeitsplatzes zugeschnitten sein.
Die Sitzung des Arbeitsschutzausschusses (ASA) ist ein zentrales Gremium für den betrieblichen Arbeitsschutz. In einer ASA-Sitzung tauschen sich die beteiligten Personen regelmäßig über Themen rund um Sicherheit und Gesundheit im Betrieb aus. Ziel ist es, Gefährdungen zu erkennen, Maßnahmen zu planen und die Zusammenarbeit im Arbeitsschutz zu verbessern. Ein Arbeitsschutzausschuss ist verpflichtend, wenn ein Unternehmen mehr als 20 Beschäftigte hat (§ 11 ASiG).
FAQ´s - Arbeitsmedizin
Ja! Gemäß dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) benötigt der Arbeitgeber ab dem ersten Beschäftigten einen Betriebsarzt. Der Betriebsarzt unterstützt und berät den Arbeitgeber in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und führt die arbeitsmedizinischen Vorsorgen, entsprechend der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV), durch.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Schutzmaßnahme für Beschäftigte. Sie ergänzt technische und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen, ersetzt diese jedoch nicht. Ziel ist es, gesundheitliche Beschwerden früh zu erkennen und arbeitsbedingte Erkrankungen vorzubeugen.
Im Rahmen eines vertraulichen Gesprächs mit dem Betriebsarzt können sich Beschäftigte über Zusammenhänge zwischen Arbeit und Gesundheit beraten lassen. Bei Bedarf werden auch Untersuchungen angeboten – diese sind freiwillig. Wichtig: Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Prävention und ist nicht mit Eignungsuntersuchungen zu verwechseln.
Man unterscheidet drei Arten: Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.
Pflicht- und Angebotsvorsorge sind gesetzlich geregelt und in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genau festgelegt. Die Wunschvorsorge hingegen basiert auf dem individuellen Bedarf der Beschäftigten und ist nicht abschließend definiert.
Pflichtvorsorge ist bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten gesetzlich vorgeschrieben. Der Arbeitgeber muss sie vor Aufnahme der Tätigkeit veranlassen – ohne sie darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Auch wenn die Teilnahme verpflichtend ist, bleiben körperliche Untersuchungen freiwillig. Die rechtzeitige Durchführung liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers; bei Verstößen drohen Bußgelder oder Strafen.
Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten aktiv anbieten – die Teilnahme ist für Beschäftigte jedoch freiwillig. Welche Tätigkeiten betroffen sind, ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge geregelt. Wird das Angebot nicht oder zu spät gemacht, drohen dem Arbeitgeber Bußgelder oder Strafen. Die genauen Anforderungen an das Angebot regelt die Arbeitsmedizinische Regel AMR 5.1.
Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die Beschäftigte bei allen Tätigkeiten verlangen können – auch über gesetzlich geregelte Fälle hinaus. Der Arbeitgeber muss sie ermöglichen, sofern ein möglicher Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann. Ein typisches Beispiel ist der Verdacht auf arbeitsbedingte psychische Belastungen. Wird Wunschvorsorge verweigert, kann die Behörde eingreifen und Maßnahmen gegen den Arbeitgeber anordnen. Weitere Infos bietet die Arbeitsmedizinische Empfehlung „Wunschvorsorge“ (BMAS A 458).
Eignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinische Vorsorge verfolgen unterschiedliche Ziele und haben unterschiedliche rechtliche Folgen.
Bei Eignungsuntersuchungen prüft der Betriebsarzt im Auftrag des Arbeitgebers, ob eine gesundheitliche Eignung für bestimmte Tätigkeiten vorliegt – mit möglichen Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge hingegen dient der individuellen Beratung und Prävention. Um Verwechslungen zu vermeiden, müssen beide Maßnahmen grundsätzlich getrennt durchgeführt und auch in der Dokumentation klar voneinander unterschieden werden. Nur wenn eine Trennung aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, muss der Betriebsarzt die unterschiedlichen Zwecke im Gespräch klarstellen.
Die Vorsorgebescheinigung bestätigt, dass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat. Sie enthält den Anlass und Zeitpunkt der Vorsorge sowie – falls erforderlich – den Termin für die nächste.
Sowohl Beschäftigte als auch Arbeitgeber erhalten eine identische Bescheinigung. Medizinische Details wie Diagnosen, Beschwerden oder Eignungseinschätzungen dürfen darin nicht stehen. So bleibt der Gesundheitszustand vertraulich.
Die genauen Vorgaben regelt die Arbeitsmedizinische Regel AMR 6.3.
Der Betriebsarzt dokumentiert die Ergebnisse schriftlich und bespricht sie mit dem Beschäftigten. Auf Wunsch erhält der Beschäftigte eine Kopie – etwa für den Fall eines Berufskrankheitenverfahrens. Es wird empfohlen, die Unterlagen gut aufzubewahren. An den Arbeitgeber werden keine medizinischen Befunde weitergegeben.
Die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge trägt immer der Arbeitgeber – auch für Untersuchungen, Impfungen oder Biomonitoring, wenn sie im Rahmen der Vorsorge erforderlich sind. Beschäftigte dürfen hierfür nicht finanziell belastet werden.
In der Vorsorgekartei werden dokumentiert: ob, wann und aus welchem Anlass eine arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat – unabhängig von der Art der Vorsorge (Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge).
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, diese Kartei zu führen. Beim Ausscheiden erhalten Beschäftigte eine Kopie ihrer Einträge. Medizinische Inhalte oder Diagnosen gehören nicht in die Kartei.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil des Arbeitsschutzes und ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Umgekehrt kann sie auch Hinweise auf unzureichende Schutzmaßnahmen liefern. Meldet der Betriebsarzt solche Anhaltspunkte, muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung umgehend prüfen und bei Bedarf Maßnahmen nachbessern. Auch anonymisierte Daten, z. B. aus dem Biomonitoring, können dabei eine wichtige Rolle spielen.
FAQ´s - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Grundsätzlich tragen der Bauherr (Baustellenverordnung) und die Arbeitgeber (Arbeitsschutzgesetz) die Pflicht für einen sicheren und gesunden Baustellenablauf. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator unterstützt den Bauherren in Planung und Ausführung des Bauvorhabens unter den Aspekten des Arbeitsschutzes.
Ein SiGeKo ist eine fachkundige Person, die bei Bauvorhaben dafür sorgt, dass Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen auf der Baustelle geplant, koordiniert und umgesetzt werden – insbesondere, wenn mehrere Unternehmen beteiligt sind. Grundlage ist die Baustellenverordnung (BaustellV).
Ein SiGeKo muss bestellt werden, wenn auf der Baustelle mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander tätig sind – was bei den meisten Bauvorhaben der Fall ist. Die Pflicht besteht unabhängig von der Größe des Bauprojekts.
Zu den Aufgaben zählen u. a.:
Beratung des Bauherrn in allen Fragen des Arbeitsschutzes
Erstellung und Fortschreibung des SiGe-Plans
Koordination von Arbeitsschutzmaßnahmen zwischen den Gewerken
Baustellenbegehungen
Mitwirkung bei der Vorankündigung an die Behörden
Verantwortlich ist immer der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter. Er muss sicherstellen, dass ein geeigneter Koordinator frühzeitig – idealerweise bereits in der Planungsphase – bestellt wird.
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